Selbständige, Subunternehmer, freie Mitarbeiter

Die Zusammenarbeit mit Subunternehmern, freien Mitarbeitern oder Freelancern ist aus unserem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Diese Form der Zusammenarbeit bietet allen Beteiligten ein hohes Maß an Flexibilität und Möglichkeiten der Reduzierung unternehmerischer Risiken. Gleichwohl werden in diesem Bereich rechtliche und steuerliche Fragestellungen aufgeworfen, die einer qualifizierten Beratung und Betreuung bedürfen, um nicht in ungeahnte Fallen zu tappen.
Der Bedarf an fundierter Rechts- und Steuerberatung besteht bereits im Stadium der Existenzgründung, bei der Wahl der richtigen Rechtsform, bei Einholung gegebenenfalls öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse und Anzeigepflichten.
Auch die vertraglichen Beziehungen zu Ihrem Auftraggeber müssen auf einem sicheren Fundament stehen. Wir prüfen Ihnen vorgelegte Subunternehmer- bzw. Freie Mitarbeiterverträge, Kooperationsvereinbarungen unter Einbeziehung sozialversicherungsrechtlicher Fragestellungen wie Scheinselbstständigkeit oder Rentenversicherungspflicht . Bei Bedarf gestalten wir auch auf Ihr konkretes Geschäftsfeld und Ihre Interessen abgestimmte Rahmen- und Einzelverträge.
Sie sind ein Unternehmen mit wechselndem Personalbedarf oder mit einem Bedarf an qualifizierten Mitarbeiter in bestimmten Branchen? Oftmals wird auf die Beauftragung von Fremdfirmen oder Subunternehmern zurückgegriffen.
Werden selbstständige Subunternehmer beauftragt, können sich aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht Risiken einer möglicherweise sogar unzulässigen – Arbeitnehmerüberlassung oder einer Scheinselbstständigkeit oder ergeben. Setzen Subunternehmer ihrerseits Subunternehmer ein, die wie Arbeitnehmer in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert werden, können Scheinwerkverträge vorliegen.
Der Fremdfirmeneinsatz sollte deshalb von Beginn an rechtlich beraten und begleitet werden, um für Ihr Unternehmen maßgeschneiderte Verträge zu gewährleisten und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Stets von besonderer Bedeutung bei freien Mitarbeiter-Verhältnissen ist die Frage, ob der formell als freier Mitarbeiter Tätige auch tatsächlich Selbstständig ist oder ein so genannter Scheinselbständiger.
Die Abgrenzung einer echten freien Mitarbeit zu einer abhängigen Beschäftigung erfolgt nach der Rechtsprechung und der Sozialverwaltung durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände der vertraglichen Regelungen und vor allem deren tatsächlichen Umsetzung im Einzelfall . Entscheidend ist dabei der Grad der persönlichen Abhängigkeit in Form:
  • einer Weisungsgebundenheit
  • die Einbindung in den Betrieb sowie
  • eigene unternehmerische Entscheidungen.
Spiegeln die vertragliche und praktische Umsetzung nicht die gewählte Selbstständigkeit wieder, drohen vor allem dem Auftraggeber erhebliche Folgen.
Neben der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge der letzten 4 Jahre (bei Vorsatz sogar bis 30 Jahre) bedeutet dies arbeitsrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem „Arbeitnehmer“. Zudem können strafrechtliche Risiken bestehen.
Zur Vermeidung dieser Risiken sollte bereits vor der Beauftragung eines Selbstständigen der Inhalt der Tätigkeit und deren Gestaltung sozialversicherungs- und steuerrechtlich geprüft und gestaltet werden. Unsere Fachanwälte geben Ihnen Tipps und beraten Sie kompetent um allmögliche Risiken zu vermeiden.
Die Abgrenzung einer selbstständigen zu einer abhängigen Beschäftigung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung durch eine Gesamtabwägung einzelner Kriterien vor allem an Hand der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit erfolgt. Damit verbleibt auch bei einer anwaltlich beratenen Gestaltung des Vertrags und der Tätigkeit grundsätzlich ein Restrisiko, dass die Deutsche Rentenversicherung das Beschäftigungsverhältnis doch als abhängige Beschäftigung einstuft.
Will man dieses Risiko vollständig ausschließen, so besteht die Möglichkeit, bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger ein Statusfeststellungsverfahren durchführen zu lassen, in welchem der sozialversicherungsrechtliche Status verbindlich festgestellt wird. Deshalb sollte dieses Verfahren zum richtigen Zeitpunkt durchgeführt werden.
Unsere drei Fachanwälte für Arbeitsrecht können Sie kompetent und intensiv über alle durchzuführenden Schritte beraten um mögliche Risiken zu vermeiden.
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung von dem Arbeitgeber (Verleiher), der mit ihm im eigenen Namen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) zur Erbringung von Arbeitsleistung überlassen (ausgeliehen) wird.
Der Verleiher benötigt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung . Hat der Verleiher keine Arbeitnehmerüberlassungsgenehmigung, hat dies erhebliche Folgen, besonders für den Entleiher.
Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung haben sich die Gerichte in den letzten Jahren mit einer Reihe von Fragen beschäftigt, die zum Teil bis heute nicht abschließend entschieden sind.
Inzwischen sind einige Punkte geklärt, allerdings bleiben bei der konkreten Anwendung der Arbeitnehmerüberlassung bis heute noch Fragen offen.
Bei uns könne Sie sich eine umfangreiche Beratung im jeweiligen Einzelfall sowohl für Entleiher als auch für Verleiher und den Leiharbeitnehmer einholen.
Auch Selbstständig Tätige, können unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich rentenversicherungspflichtig sein. Dies bedeutet, dass der Selbstständige selbst aus eigener Kasse den Beitrag zu gesetzlichen Rentenversicherung abführen muss.
Eine Rentenversicherungspflicht kann bei bestimmten Berufsgruppen, wie z. B. Lehrern, Pflegepersonal oder Hebammen bestehen. Auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die auf Dauer überwiegende nur für einen Auftraggeber tätig sind (5/6 Regelung) können gesetzlich rentenversicherungspflichtig sein.
Wir beraten Sie zu den Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht sowie zu Befreiungsmöglichkeiten.